opencaselaw.ch

BEK 2021 1

unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin

Schwyz · 2021-06-10 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin | UP/amtliche Verteidigung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Juni 2021BEK 2021 1MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,SSB, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendunentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2020, SU 2020 855);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ ist seit dem ________ mit D.________ verheiratet. Im letzten Jahr ihrer Ehe soll es zu Streitigkeiten gekommen sein, welche nach Angaben der Ehefrau in Tätlichkeiten, Drohungen und am 23. Februar 2020 in einen Vergewaltigungsversuch zu ihrem Nachteil ausgeartet seien, so dass sie sich zur Scheidung entschloss. In der Folge ersuchte sie die Opferberatungsstelle um Hilfe. Diese empfahl ihr die Anwaltskanzlei, welche am 12. März 2020 Strafanzeige/Strafantrag erstattete (U-act. 8.1.001 und 8.1.003; U-act. 10.1.001) und A.________ am 6. April 2020 als Straf- und Zivilklägerin konstituierte. Die Geltendmachung allfälliger Zivilforderungen behielt sich die Privatklägerin für einen späteren Zeitpunkt vor und ersuchte rückwirkend ab 6. März 2020 um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung(U-act. 3.1.001).a)Die Staatsanwaltschaft bewilligte am 22. Dezember 2020 rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege, wies indes das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Zusammenfassend erwog sie, der Sachverhalt und der Tatbestand der inkriminierten versuchten Vergewaltigung böten keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, die Privatklägerin könne auch ohne juristische Kenntnisse das erlebte Geschehen ohne Rechtsbeistand wiedergeben und erscheine durch das Verfahren nicht überfordert, zumal sie am 4. September 2020 ihr Desinteresse daran erklärt habe.b)Am 4. Januar 2021 beschwerte sich die Privatklägerin rechtzeitig gegen die Abweisung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen und beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4).2.Die Verfolgung des Strafanspruchs ist Sache des Staates und schliesst daher grundsätzlich einen Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege aus (Lieber in SK Kommentar, 3. A. 2020,

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,SSB, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin